Viele pflegebedürftige Menschen erhalten im Alltag bereits Unterstützung von Haushaltshilfen, Betreuungskräften aus der Nachbarschaft oder von Bekannten. Doch konnte ursprünglich für diese Hilfestellungen keine Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag (125 € / Monat) mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit der AnFöVO (Anerkennungs- und Förderungsverordnung) jedoch eine Möglichkeit geschaffen, dass diese Hilfen mit den Pflegekassen abgerechnet werden können, wenn sie von anerkannten „Nachbarschaftshelfer*innen“ oder auch „Einzelkräften“ erbracht werden.
Voraussetzungen für Anerkennung und Abrechnung der Leistungen:
– Ab 01.01.2024 ist die Absolvierung eines Kurses gem. §45 SGB XI
oder eine Bestätigung der Kenntnis über das Informationspaket zur Nachbarschaftshilfe gem. AnFöVO § 11, Absatz 4 vorgeschrieben.
– Inanspruchnahme eines Beratungsgespräches mit dem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz (gilt nur für Einzelkräfte).
– mindestens Pflegegrad 1
– es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis 1. und 2. Grades mit der pflegebedürftigen Person
– die Personen leben nicht in einer häuslichen Gemeinschaft
Der Kurs richtet sich an Personen, die auf der Basis von Nachbarschaftshilfe tätig werden möchten oder bereits tätig sind. (Einzelkräfte, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer pflegebedürftigen Person erbringen, werden gebeten, die Teilnahmemöglichkeit mit dem Regionalbüro Münsterland abzustimmen).
Eine Kooperationsveranstaltung des Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz – Region Münsterland – mit der FBS Ahlen. Weitere Informationen zum Kurs beim Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz – Region Münsterland: Tel. 0 23 82 / 94 09 97-10, E-Mail: muensterland@rb-apd.de